Funktionstraining: ja oder nein?

Über Formblatt F56 verordnetes Funktionstrainings ist eine ergänzende Maßnahme zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - siehe § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX. Selbstverständlich gelten für die Durchführung weiterhin die zu beachtenden Hygiene- und Abstandsregeln.

Für uns als Verein ist es nicht machbar, zu klären, was nun in welchem Bundesland, welcher Region oder welcher Kommune im Detail gilt bzw. zulässig ist oder nicht. Bitte fragen Sie bei den Gesundheitsämtern bzw. -behördern vor Ort nach.

Steigende Infektionszahlen haben Bund und Länder zu Einschränkungen veranlasst. Wenn Sie als Trainer, Praxis oder Therapeut unsicher sind, klärt sich eine Frage zur Zulässigkeit der Durchführung im Detail nur über die regionalen Behörden vor Ort. Wir haben in Deutschland sich ständig ändernde Corona-Einschränkungen und Maßnahmen, die zeitlich variieren und dazu je Bundesland, je Kommune und je Stadt bzw. Landkreis unterschiedlich interpretiert werden. Nicht einmal die Krankenkassen können die Frage nach dem Wann und Wie des Trainings im Detail beantworten.

Wichtig ist, verordnetes F56-Funktionstraining ist eine medizinische Leistung und nicht zu verwechseln mit Vereinssport. Wenn Sie bei Gesundheitsbehörden anfragen, ist dies zum Teil nicht klar. Wenn Sie anfragen, sollten Sie bitte explizit auf die verordnete medizinische Maßnahme hinweisen. Grundsätzlich sollte auch folgender Gedanke gelten: Bei Selbstzahlern (z.B. nach Ablauf der Verordnung) ergibt sich der gesundheitsfördernde Sinn aus der Rahmenvereinbarung, die eine Weiterführung bzw. weitere Teilnahme an Angeboten als Hilfe zur Selbsthilfe sieht, d.h. nach Ablauf der Verordnung soll das Training eigenständig fortgesetzt werden - rein rechtlich ist es aber keine Verordnung mehr.

Jeder sollte kritisch überprüfen, ob es sinnvoll ist, das Training zu unterbrechen. Dabei sind natürlich eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen; insbesondere, in welchem Allgemeinzustand sich die Teilnehmer befinden und ob sie aufgrund von Vorerkrankungen zur Gruppe der Risikopatienten gehören. Aber auch, dass ohne Training der allgemeine Gesundheitszustand erfahrungsgemäß leidet.

Laufzeit von F56-Verordnungen (Genehmigungszeitraum)

Auch hier gibt es unterschiedliche Interpretationen der einzelnen Krankenkassen. Manche sind großzügig in der Verlängerung des Genehmigungszeitraums (siehe unten), andere sehr strikt. Wenn Sie Zweifel haben, bitte bei Ihrer jeweiligen Kasse individuell anfragen, bitte schriftlich, damit Sie die Antwort auch in der Hand haben. Ggf. eine neue Verordnung beim Arzt erbitten.

Abrechnung

Auch die Krankenkassen versuchen während der Pandemie, die Selbsthilfegruppen als Veranstalter des Funktionstrainings vor Ort mit verschiedenen Maßnahmen zu unterstützen. So wurde die Gültigkeitsdauer der bestehenden Verordnungen unbürokratisch verlängert; außerdem wurde die Tatsache berücksichtigt, dass Corona-bedingte, finanzielle Mehraufwendungen bei der Durchführung der Gymnastik erforderlich wurden - die Vergütungen wurden befristet geringfügig angehoben.

Empfehlung zum Funktionstraining

Funktionstraining, Bewegung und Sport sind essenzielle Angebote für Osteoporose-Betroffene. Bewegung stärkt das Immunsystem. Doch für die Bewegungsgruppen gelten in diesen Zeiten die gleichen Vorsichtsmaßnahmen, die auch für alle andere Veranstaltungen gewahrt werden sollten. Daher geben wir momentan keine Empfehlung ab, das Funktionstraining generell weiter durchzuführen oder auszusetzen, da die Gefährdung durch das Coronavirus aktuell regional sehr unterschiedlich ausgeprägt ist.

Über die Durchführung des Trainings entscheidet der Übungsleiter bzw. die zuständige Praxis. Auch wenn ein Training rechtlich erlaubt sein mag, kann der Übungsleiter entscheiden, dies nicht durchzuführen. Dabei sind bitte die Rahmenbedingungen wie Abstands- und Hygienevorschriften zu beachten

Als Orientierung bitten wir Therapeuten und Praxen auf die Empfehlungen in den einzelnen Bundesländern zu achten, z.B. hat das Thüringer Sozialministerium Empfehlungen herausgegeben unter » Branchenregelung für Physiotherapien und andere therapeutische Praxen.

Im Hinblick auf die aktuelle Infektionslage in Deutschland empfiehlt der OSD das ärztlich verordnete Funktionstraining den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Auch wenn das Training ein ergänzendes Mittel zur Rehabilitation ist, so handelt es sich doch, zumindest in Teilen, um ein Sportangebot für eine Risikogruppe.

Wiederaufnahme Funktionstraining

Die Wiederaufnahme des Funktionstrainings unter Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen wird zu erheblichem Mehraufwand für die ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter führen, die das Funktionstraining in den Verbänden organisieren. Analoges gilt für die Physiotherapie-Praxen und Trainer, die die Regelungen praktisch umsetzen müssen. Die Maßnahmen werden darüber hinaus zu erheblichen Mehrkosten und Mindereinnahmen bei den durchführenden Verbänden, Trainingsgruppen, Selbsthilfegruppen sowie Therapeuten und Praxen führen. Mehrkosten und Mindereinnahmen entstehen vor allem durch:

  • verminderte Inanspruchnahmen, da Teilnehmende sich in der Abschätzung des individuellen Infektionsrisikos gegen eine Teilnahme entscheiden, diese Plätze aber nicht wiederbelegt werden können,
  • die Bereitstellung von zusätzlichen Hygiene- und Desinfektionsmaterialien für Therapeuten und Teilnehmende,
  • die Veranlassung von zusätzlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durch die Betreiber von Hallen und Bädern,
  • die Verkleinerung von Gruppen sowie ggf. die Einrichtung zusätzlicher Gruppen, um die Abstandsregeln zu wahren,
  • die Einplanung von Pausen zwischen den Gruppen, um zusätzliche Kontakte zu verhindern, was zu erhöhtem Zeitaufwand für die Therapeuten führt,
  • erforderliche Maßnahmen zur Kennzeichnung wie Hinweisschilder, Absperrungen und Bodenmarkierungen sowie
  • den zusätzlichen Dokumentations- und Verwaltungsaufwand.